ITZ

Initiative Transparente Zivilgesellschaft

Transparenz ist uns wichtig. Deshalb haben wir uns der Initiative Transparente Zivilgesellschaft angeschlossen. Wir verpflichten uns die folgenden zehn Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und aktuell zu halten.

 

1. Name, Sitz, Anschrift und Gründungsjahr von Free Africa Family e.V.

Name
Free Africa Family e.V.

Kurzname
FAFA

Sitz & Adresse
FREE AFRICA FAMILY e.V.
Gieshügeler Str. 10
97218 Gerbrunn

Gründungsjahr
2020

ITZ Ansprechpartner: Jürgen Henneberger, juergen.henneberger@freeafricafamily.org

 

2. Vollständige Satzung sowie Angaben zu den Zielen unserer Organisation

Satzung Deutschland
Satzung Schweiz

 

3. Angaben zur Steuerbegünstigung

Freistellungsbescheid

 

4. Name und Funktion wesentlicher Entscheidungsträger

Vorstand

Vorsitzender: Jürgen Henneberger
Stellvertreter 1 (=Schatzmeister): René Pratter
Stellvertreterin 2 (= Schriftführerin): Denise Pratter

 

5. Tätigkeitsbericht

Jahresbericht 2021

Jahresbericht 2020

 

6. Personalstruktur

Wir sind 20 aktive Mitglieder inkl. Vorstand (alle ehrenamtlich).
Stand: 03.2022

 

7. Angaben zur Mittelherkunft

Spenden von privaten und Unternehmen/Stiftungen

Einnahmen und Ausgaben

 

8. Angaben zur Mittelverwendung

Satzung Deutschland  §2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Verwendungszweck des Vereins ist es die Förderung von Bildung und Erziehung von bedürftigen Kindern und Jugendlichen in Ghana.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Zuwendung von Vereinsmitteln an lokale Schulen bzw. an geeignete Berufsausbildungseinrichtungen vor Ort sowie durch alle Maßnahmen, die für die Unterbringung, den Lebensunterhalt und die medizinische Versorgung der Kinder während der Förderung und für den Erhalt der entsprechenden Einrichtungen notwendig sind.

Insbesondere sollen auch Kinder mit sportlichem Talent gefördert werden, auch und gerade durch Training im Fußball.

Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn der Vorstand dem zustimmt.

 

 

Satzung Schweiz §2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden.

Zweck des Vereins ist die Ermöglichung und Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung von Kindern aus Armenvierteln und Strassenkindern in Ghana durch die Zuwendung von Vereinsmitteln an lokale Schulen bzw. an geeignete Berufsausbildungseinrichtungen vor Ort. Hierbei sollen insbesondere Kinder mit fussballerischem Talent gefördert werden, auch und gerade durch Training in Fussball. Zu diesen Zwecken zählen auch alle Massnahmen, die für die Unterbringung, den Lebensunterhalt und die medizinische Versorgung der Kinder während der Förderung und für den Erhalt der entsprechenden Einrichtungen notwendig sind.

Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn der Vorstand dem zustimmt.

 

9. Gesellschaftsrechtliche Verbundenheit mit Dritten

Keine

 

10. Namen von Personen, deren jährliche Zahlungen mehr als 10 % des Gesamtjahresbudgets ausmachen

Keine

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